Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 06. März 2016

Last Updated on 15. Januar 2018 by MartinGrebe

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 06. März 2016 stattfindenden Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen und zu den Ortsbeiräten in den Ortsteilen der Gemeinde Fronhausen öffentlich auf.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Es muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien oder Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewreber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsortes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Weisen die Bewerberinnen und BEwreber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (28. Dezember 2015) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. I des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei EInreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Berwerberinnen und Bewreber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählten Vertrerinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in der gemeinsamen Versammlung aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinnde des § 156 des Strafgesetzbuches.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen einen Beschluss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst hat, wonach auf jedem Stimmzettel bei der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen zusätzlich zu jedem Bewerber der benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung mit aufgenommen wird. Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt: Fronhausen, Sichertshausen, Bellnhausen, Erbenhausen, Hassenhausen, Holzhausen und Oberwalgern.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 28. Dezember 2015 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichneten Wahlleiter der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, Hauptamt, 35112 Fronhausen, einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  1. Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewreber, dass sie mit ihrer Bebennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an einer Annahme der Wahl gehindert ist sowie eine Verpflichtung der BEwerberin bzw. des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Gemeindewahlleiter mitzuteilen,
  2. eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
  3. Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung,
  4. die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 8. Januar 2016 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 28. Dezember 2015 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Maßgebliche Einwohnerzahl und Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter:

Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen:
Einwohnerzahl: 4.031
Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter: 23

Ortsbezirke und jeweils Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:

Ortsbeirat Bellnhausen: 5 Vertreter/-innen
Ortsbeirat Erbenhausen: 3 Vertreter/-innen
Ortsbeirat Fronhausen: 9 vertreter/-innen
Ortsbeirat Hassenhausen: 5 Vertreter/-innen
Ortsbeirat Holzhausen: 3 Vertreter/-innen
Ortsbeirat Oberwalgern: 7 Vertreter/-innen
Ortsbeirat Sichertshausen: 5 Vertreter/-innen

Auskünfte werden vom Wahlleiter der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen erteilt. Sie erreichen den Wahlleiter unter der Rufnummer 0 64 26 / 92 73 20 (Herr Batz) oder 0 64 26 / 92 83 14 (Frau Becker).

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind ebenfalls bei dem Wahlleiter der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, kostenlos erhältlich. Die Vordrucke können, bis auf das Formular KW7, auch von der Internetseite des Hessischen Landeswahlleiters (www.wahlen.hessen.de) heruntergeladen werden.

 

Fronhausen, den 29.10.2015
Der Wahlleiter
der Gemeinde Fronhausen
Gez.
Achim Batz

 

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